OeGeC
ZVR-Zahl 1360494385
Alle weiblichen Personenbezeichnungen sind als geschlechtsneutral zu betrachten.
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen
Österreichische Gesellschaft für Comics
(Kurztitel: OeGeC / engl. Übersetzung: Austrian Association for Comics).
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich, mit Veranstaltungsschwerpunkt in Wien.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Seine Tätigkeiten sind nicht auf Gewinn gerichtet, sind interdisziplinär angelegt und basieren auf einem breiten Verständnis von wissenschaftlicher wie künstlerischer Auseinandersetzung mit Comics und deren Vermittlung (z.B. Bildungseinrichtungen und interessierte Öffentlichkeit). Sie bezwecken die Sichtbarmachung, Förderung und Vernetzung von Comic-Forschung, -Wissenschaft,
-Vermittlung und -Produktion in Österreich; Ziel ist die Gründung einer zentralen – österreichspezifischen – Comicplattform. Dieses Ziel soll durch Veranstaltungen, Publikationen und sonstige, dem Vereinszweck entsprechende, gesetzlich zulässige Maßnahmen erreicht werden.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden.
(2) Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind:
a) Einrichtung einer Website und/oder sonstiger digitaler Medien
b) Einrichtung eines Newsletters
c) Versammlungen
d) Diskussionsrunden und Vorträge/Konferenzen
e) Lesungen und Ausstellungen
f) Workshops
g) Auskunft/Beratung/Recherchehilfe/Mentoring (z.B. von Schulen, Bildungs- und Kulturorganisationen oder interessierten Einzelpersonen)
h) Einrichtung einer Bibliothek
i) Herausgabe von Publikationen und sonstigen Druckwerken
j) Vergabe von Förderungen, Stipendien, Preisen und/oder Zuschüssen
(3) Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Subventionen und Förderungen
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
d) Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung)
e) Erträge aus Vereinsveranstaltungen
f) Sponsorinnengelder
g) Werbeeinnahmen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, Förder- und Ehren-Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines festgesetzten Mitgliedsbeitrags sowie durch aktive Beteiligung an der Vereinsarbeit unterstützen. Außerordentliche Mitglieder sind jene, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines festgesetzten Mitgliedsbeitrags unterstützen. Fördermitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines höheren Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen Personen werden, die durch ihre wissenschaftliche, künstlerische, journalistische oder kulturvermittelnde Auseinandersetzung mit Comics ausgewiesen sind.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und Förder-Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf Basis der Vorlage des Lebenslaufs und einer Begründung für die angestrebte Mitgliedschaft durch eine formlose Beschreibung der einschlägigen Beschäftigung mit Comics. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher postalisch oder per E-Mail mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Posteingangs maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen allen Mitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von triftigen Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüferinnen einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen, außerordentlichen und Förder-Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüferinnen (§ 14), das Schiedsgericht (§ 15) und die Beiräte (§ 16).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüferinnen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss der Rechnungsprüferinnen (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e) Beschluss einer gerichtlich bestellten Kuratorin (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin postalisch oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a–c), durch die Rechnungsprüferinnen (Abs. 2 lit. d) oder durch eine gerichtlich bestellte Kuratorin (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand postalisch oder per E-Mail einzureichen und können in der Generalversammlung mit einer einfachen Mehrheit zugelassen werden.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine Bevollmächtigte vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein Vorstandsmitglied im Wege einer postalischen Bevollmächtigung, oder Bevollmächtigung per E-Mail, bis spätestens 24 Stunden vor der Generalversammlung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist beschlussfähig bei der Anwesenheit eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder. Sollten bei der Generalversammlung nicht ausreichend Mitglieder anwesend sein, so ist der Vorstand nach einer Wartezeit von 30 Minuten dazu berechtigt, die Generalversammlung trotzdem durchzuführen.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau; in deren Verhinderung – und so vorhanden – ihre Stellvertreterin. Wenn auch diese verhindert ist, so führt ihn jenes Vorstandsmitglied, das die Mitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüferinnen;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüferinnen;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüferinnen und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche, außerordentliche und Förder-Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei bis sechs Mitgliedern, und zwar aus Obfrau, Schriftführerin und Kassierin sowie deren etwaigen Stellvertreterinnen.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so sind die Rechnungsprüferinnen verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüferinnen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, die umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird von der Obfrau, bei Verhinderung von jedem sonstigen Vorstandsmitglied, schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt die Obfrau. Ist diese verhindert, obliegt der Vorsitz jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a–c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, außerordentlichen und Förder-Mitgliedern; Antrag auf Ernennung und Ausschluss von Ehrenmitgliedern in der Generalversammlung;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Schriftführerin unterstützt die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obfrau und der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Die Schriftführerin führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau, der Schriftführerin oder der Kassierin – so vorhanden – ihre Stellvertreterinnen.
§ 14: Rechnungsprüferinnen
(1) Zwei Rechnungsprüferinnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüferinnen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüferinnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüferinnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüferinnen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüferinnen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüferinnen die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen, außerordentlichen oder Förder-Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichterin schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichterinnen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Beiräte
(1) Zur Unterstützung der Vereinstätigkeit kann der Vorstand Beiräte einrichten (z.B. Projektbeirat zur Umsetzung des Entwicklungskonzeptes, Wissenschaftlicher Beirat, Redaktionsbeirat o.ä.)
(2) Die Mitglieder der Beiräte werden vom Vorstand bestellt.
(3) Der Vorstand übernimmt die Betreuung der Beiräte.
(4) Die Beiräte können vom Vorstand zu ordentlichen wie außerordentlichen Generalversammlungen eingeladen werden, sind aber nur stimmberechtigt, wenn sie Mitglied des Organs der Generalversammlung sind.
(5) Die Beiräte führen ihre Tätigkeit für drei Jahre aus. Wiederbestellung ist möglich.
§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§ 18: Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.